Satzung des Bezirksfischereivereins Memmingen 1913 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bezirksfischereiverein Memmingen e.V. (BFV MM e.V.)
Er hat seinen Sitz in Memmingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
unter der Nummer Bl. 113 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Memmingen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Verbreitung und Verbesserung des Angelfischens.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhalt der Mitglieder.
Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem gesunden artenreichen Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Förderung der Vereinsjugend.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und in seinem Aufnahmeantrag mit Unterschrift zustimmt, dass seine personenbezogenen Daten zur satzungsmäßigen Verwaltung erhoben und gespeichert werden. Das sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Adressänderung, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse, Bankverbindung mit Einzugsermächtigung und Besonderheiten während der Mitgliedschaft: Datum der Fischerprüfung, Gültigkeit des Staatl. Fischereischeins, Lehrgänge und Prüfungen, Gewähltes Vorstandsmitglied, Gewässerwart, Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft.
Ebenso stimmt das Mitglied zu, dass in der Vereinszeitschrift 'Dr Angelfischer' und auf der Homepage des BFV Memmingen e.V. zur Ergänzung von vereinsinternen Berichten der Name des Mitglieds mit entsprechendem Bildmaterial veröffentlicht werden darf. Nach Beendigung der Mitgliedschaft (§5) werden die vorhandenen und gespeicherten Daten gelöscht.
Zehn- bis 18-jährige gehören dem Verein als Mitglieder der Jugendgruppe an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliederausweis (Fischerpass) an den Verein zurückzugeben.
Über den Ausschluss entscheidet die gewählte Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch Bankeinzug zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten dieselben Rechte der anderen Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden, als Stellvertreter zu 1.
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Gewässerobmann,
6. dem 1.Jugendleiter,
7. dem 2.Jugendleiter,
8. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
9. den Gewässerwarten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl
im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl des Gesamtvorstandes.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 2. Vorsitzenden.
§ 12 Vergütung für Vereinstätigkeiten
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Pauschale bis zu dem in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz genannten Höchstbetrag im Jahr erhalten.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-Ersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren durch offene Abstimmung. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 17 Arbeitsdienst
Es wird festgelegt, dass jedes Vereinsmitglied, welches eine Jahreskarte erwirbt, eine gewisse Anzahl an Arbeitsstunden im Jahr ableisten muss. Kommt der Jahreskarteninhaber dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Entgelt zu entrichten.
Einzelheiten darüber legt der Vorstand fest.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fischereiverband Schwaben e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Memmingen, 29. März 2019
Die Vorstandschaft des Bezirksfischereivereins Memmingen 1913 e.V.
Geschäftsstelle: Fischerstraße 40, 87700 Memmingen-Steinheim, Tel. 08331 / 5451
Die Satzung zum Download